Has Abstract
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Das jüdische Recht umfasst alle juristischen Bereiche. In der frühen Neuzeit wurde die G. in Mitteleuropa jedoch auf Streitfälle, die zwischen Juden auftraten, eingeschränkt. Ausgenommen davon war die peinliche, also Leib und Leben betreffende Gerichtsbarkeit, die der staatlichen Rechtsprechung vorbehalten wurde. Die G. beschränkte sich auf so genannte Zeremonialangelegenheiten.In der Regel waren damit das Familienrecht und das innergemeindliche Disziplinarrecht gemeint. Grundsätzlich sah das jüdische Recht zwei Möglichkeiten der Zusammensetzung eines Gerichts vor: ein aus drei Zivilpersonen oder ein aus drei juristisch qualifizierten Rabbinern gebildetes. Beide Formen existierten in Altona. Während in der Gründungsphase der Altonaer Gemeinde wohl der Gemeindevorstand alle ...
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